Rund ums Haus - Grundmann
Hausmeisterservice & Gebäudereinigung

AGB`s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereiniger-und Hausmeisterleistungen - Rund ums Haus Grundmann

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermin durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmass

1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind  innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

1.1 Bei Neukunden auf Rechnung gilt grundsätzlich 50 % des Rechnungsbetrages sind bei Auftragserteilung fällig der Rest nach Rechnungsstellung siehe Punkt 1.

2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.

3. Jahrespauschalen für den Hausmeisterservice sind entweder in voller Höhe zwei Wochen vor Vertragsbeginn im voraus oder in Monatlichen abschlägen zu Leisten.

3.1 Jahrespauschalen für den Winterdienst sind entweder 4 Wochen vor Vertragsbeginn in voller Höhe im voraus zu Leisten oder in Monatlichen Abschlägen.

4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST – SCHNEERÄUMUNG

Allen Aufträgen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde!

1. Leistungen
Die Firma Rund ums Haus - Grundmann wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison von Schnee und Eis säubern und diese bei Glatteis bestreuen.

2. Leistungszeitraum
Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres, bis zum 31. April des folgenden Jahres.
Vertragsbeginn ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages. Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall) in den Nachtstunden (ca. 2h00 Uhr bis 6h00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt. Die Intervalle betragen ca. 6 Stunden.
Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber, erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees, sobald eine Räumung notwendig erscheint, oder ab Auftreten von Glatteis. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von ca. 6 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit eventuell dazuzuzählen.
Ein Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (z.B. bei Glatteisbildung durch Tauwetter, Anhäufung durch Schneeräumgeräte, ein- oder ausparkende Autos, spielende Kinder, freigeschaufelte Autos usw.) ist nicht in diesem Vertrag inkludiert und ist daher über zusätzlichen Auftrag zu bezahlen.
Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen etc.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung, wie auch von der Leistungserbringung befreit. – Dies gilt auch bei regionalem „Schneefall“, welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird.
Ein Abtransport von Schnee ist nur gegen gesonderte Verrechnung möglich

3. Laufzeit
Der vorliegende Vertrag gilt für die aktuelle Wintersaison und endet am 31. März. – Dieser kann ohne Angabe von Gründen bis 30. Juni des laufenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dieser wiederum 1 Jahr.

4. Haftung
Die Firm Rund ums Haus - Grundmann übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Kundmachungen der zuständigen Gemeinde. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Weiters wird die Haftung für Privatstraßen (z.B. Kfz-Schäden) und für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, welche auf bereits geräumten Flächen geschehen, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, Schmelzwasser etc.) verunreinigt wurden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist vom Auftragnehmer abgeschlossen.
Die Firma Rund ums Haus - Grundmann ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit oder entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartige Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz bestmöglichen Einsatzes unmöglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen 4-6 Stunden der vereinbarte Leistungsstandard vom Auftragnehmer wieder herzustellen.
Die Firma Rund ums Haus - Grundmann haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; – z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.
Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schnee-Räumsaison.

5. Allgemeines
Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu säubern sind, so hat der Auftraggeber bei Vertragsbeginn 2 Schlüssel bereitzustellen, da ansonsten keine Leistungserbringung erfolgen kann; – ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach dem Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 49,-.
Parkplätze werden nur im Zusammenhang mit der „normalen“ Betreuung und nur dort geräumt, wo keine Verparkung der Flächen vorliegt.
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig; er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten etc.) bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

6. Gerichtsstand / Gültigkeit
Gerichtsstand ist Biberach. Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit auch dann, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Abweichungen von diesen „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich; auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter und Emails, soweit sie unsererseits nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.